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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Verordnung über die Berufsausbildung zum Gerüstbauer/zur Gerüstbauerin
§ 1
Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes
Der Ausbildungsberuf Gerüstbauer/Gerüstbauerin wird
1.
gemäß § 25 der Handwerksordnung für die Ausbildung für das Gewerbe Nummer 14, Gerüstbauer, der Anlage A der Handwerksordnung sowie
2.
gemäß § 25 des Berufsbildungsgesetzes
staatlich anerkannt.
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