Verordnung über das Meisterprüfungsberufsbild und über die Prüfungsanforderungen in den Teilen I und II der Meisterprüfung im Gerüstbauer-Handwerk (Gerüstbauermeisterverordnung - GerüstbMstrV) § 10Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.