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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluß Geprüfter Gerüstbau-Kolonnenführer
§ 11
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Fußnote
(+++ Zur Anwendung vgl. §§ 1 u. 3 FortbVenÄndV6AnwV +++)
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