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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Bergverordnung zum gesundheitlichen Schutz der Beschäftigten (Gesundheitsschutz-Bergverordnung - GesBergV)
Anlage 2 (zu § 3 Absatz 2)
Fristen für Nachuntersuchungen

(Fundstelle: BGBl. I 2017, 3590)


 PersonengruppenFrist
   (Jahr(e))
1Personen, die Tätigkeiten unter Tage nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 durchführen  
1.1im untertägigen Steinkohlenbergbau 2
1.2im untertägigen Nichtsteinkohlenbergbau 3
1.3in Klima-Betrieben  
1.3.1wenn sie innerhalb eines Jahrs mehr als 80 Schichten unter Temperatur- und Klimabedingungen nach § 2 Absatz 3 verfahren haben 2
1.3.2wenn sie innerhalb eines Jahrs mehr als 80 Schichten 1
 a)außerhalb des Salzbergbaus bei Effektivtemperaturen von mehr als 29 Grad Celsius oder  
 b)im Salzbergbau bei Trockentemperaturen von mehr als 46 Grad Celsius verfahren haben  
1.4der Eignungsgruppen 4 einschließlich der Untergruppen 4.1 bis 4.5 1
2Träger von Atemschutzgeräten nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, soweit sich aus Nummer 1 auf Grund des Einsatzes unter Tage nicht eine kürzere Frist ergibt 3
3Personen, die Fahr- und Steuertätigkeiten nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 bis 5 über Tage ausführen 3
4Personen, die Arbeiten in großer Höhe nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 über Tage durchführen, soweit sich aus Nummer 1 auf Grund des Einsatzes unter Tage nicht eine kürzere Frist ergibt 3
5Taucher, Taucheinsatzleiter, Taucherhelfer und Signalpersonen 1
6Personen nach den Nummern 2 und 5 nach Krankheiten und Unfällen, die eine wesentliche gesundheitliche Beeinträchtigung zur Folge haben können unverzüglich
Die Frist nach Nummer 1.4 ist ohne Angabe der Eignungs-Untergruppen 4.1 bis 4.5 in der Bescheinigung nach Anlage 4 zu vermerken.