Die Einsicht in das Register steht jedermann frei. Das Recht, die Wiedergabe eines Geschmacksmusters und die vom Deutschen Patent- und Markenamt über das Geschmacksmuster geführten Akten einzusehen, besteht, wenn
- 1.
- die Wiedergabe bekannt gemacht worden ist,
- 2.
- der Anmelder oder Rechtsinhaber seine Zustimmung erteilt hat oder
- 3.
- ein berechtigtes Interesse glaubhaft gemacht wird.
