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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Gesetz zu dem Rahmenabkommen vom 22. Juli 2005 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Französischen Republik über die grenzüberschreitende Zusammenarbeit im Gesundheitsbereich und zu der Verwaltungsvereinbarung vom 9. März 2006 zwischen dem Bundesministerium für Gesundheit der Bundesrepublik Deutschland und dem Minister für Gesundheit und Solidarität der Französischen Republik über die Durchführungsmodalitäten des Rahmenabkommens vom 22. Juli 2005 über die grenzüberschreitende Zusammenarbeit im Gesundheitsbereich
Art 3 

(1) Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft.
(2) Die Tage, an denen das Rahmenabkommen nach seinem Artikel 10 und die Verwaltungsvereinbarung nach ihrem Artikel 6 in Kraft treten, sind im Bundesgesetzblatt bekannt zu geben.