(1) Diese Verordnung gilt für die Verwertung und die Beseitigung
- 1.
- von gewerblichen Siedlungsabfällen,
- 2.
- von in § 8 aufgeführten Abfällen (Bau- und Abbruchabfälle) und
- 3.
- von weiteren Abfällen, die im Anhang aufgeführt sind.
(2) Diese Verordnung gilt für
- 1.
- Erzeuger und Besitzer von gewerblichen Siedlungsabfällen, von Bau- und Abbruchabfällen und von weiteren Abfällen, die im Anhang aufgeführt sind, und
- 2.
- Betreiber von Vorbehandlungsanlagen, in denen gemischte gewerbliche Siedlungsabfälle, in § 8 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 aufgeführte gemischte Bau- und Abbruchabfälle oder weitere Abfälle, die im Anhang aufgeführt sind, vorbehandelt werden.
(3) Auf Abfälle, die einer Verordnung aufgrund der §§ 23 und 24 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes unterliegen, findet diese Verordnung nur Anwendung, soweit Besitzer solcher Abfälle diese nicht entsprechend den Regelungen der jeweiligen Verordnung aufgrund der §§ 23 und 24 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes zurückgeben.
(4) Diese Verordnung gilt nicht für Abfälle, die einem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger im Rahmen der Überlassungspflicht nach § 13 Abs. 1 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes überlassen worden sind.
