Auf Grund
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- des § 7 Abs. 1 Nr. 2 und 3, des § 7 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 und 2 und des § 12 Abs. 1 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes vom 27. September 1994 (BGBl. I S.2705) nach Anhörung der beteiligten Kreise und
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- des § 7 Abs. 1 Nr. 4 in Verbindung mit § 59 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes nach Anhörung der beteiligten Kreise und unter Wahrung der Rechte des Deutschen Bundestages
