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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Gesetz über die Gewichtsbezeichnung an schweren, auf Schiffen beförderten Frachtstücken
§ 3a Bußgeldvorschrift

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 1 die vorgeschriebene Gewichtsbezeichnung nicht anbringt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden.