die Lagerung von Gewinnungsabfällen in Anlagen zur zeitweiligen Lagerung, soweit es sich um
- a)
gefährliche Abfälle, die unerwartet anfallen, handelt und die Lagerung nicht länger als sechs Monate dauert,
- b)
nicht gefährliche Abfälle mit Ausnahme von Inertabfällen handelt und die Lagerung nicht länger als ein Jahr dauert,
- c)
nicht gefährliche Abfälle handelt, die beim Aufsuchen entstehen und die Lagerung nicht länger als drei Jahre dauert,
- d)
Abfälle aus der Gewinnung, Aufbereitung und Lagerung von Torf handelt und die Lagerung nicht länger als drei Jahre dauert oder
- e)
Inertabfälle oder unverschmutzter Boden handelt und die Lagerung nicht länger als drei Jahre dauert.