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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Verordnung über die Durchführung der Graduiertenförderung (Graduiertenförderungsverordnung - GFV)
§ 16 Aufhebung des Bewilligungsbescheides und Rückzahlung

Die Entscheidung nach § 7b des Gesetzes trifft die für die Vergabe zuständige Stelle nach Anhörung des Stipendiaten.