Verordnung über die Durchführung der Graduiertenförderung (Graduiertenförderungsverordnung - GFV) § 16Aufhebung des Bewilligungsbescheides und Rückzahlung
Die Entscheidung nach § 7b des Gesetzes trifft die für die Vergabe zuständige Stelle nach Anhörung des Stipendiaten.