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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Verordnung über die Durchführung der Graduiertenförderung (Graduiertenförderungsverordnung - GFV)
§ 19 Rückzahlungsbedingungen

Die Rückzahlungsrate ist am Ende eines jeden Monats für den Lastschrifteinzug bereitzustellen oder auf das vom Bundesverwaltungsamt bestimmte Konto zu überweisen.