Verordnung über die Durchführung der Graduiertenförderung (Graduiertenförderungsverordnung - GFV) § 19Rückzahlungsbedingungen
Die Rückzahlungsrate ist am Ende eines jeden Monats für den Lastschrifteinzug bereitzustellen oder auf das vom Bundesverwaltungsamt bestimmte Konto zu überweisen.