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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Verordnung über Vermarktungsnormen für Geflügelfleisch
§ 8b Datenverarbeitung und Datenübermittlung

Zum Zweck der Durchführung von Kontrollen verarbeitet und übermittelt die zuständige Behörde die Daten nach Abschnitt III der Anlage des Marktorganisationsgesetzes.