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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland
Art 45b 

Zum Schutz der Grundrechte und als Hilfsorgan des Bundestages bei der Ausübung der parlamentarischen Kontrolle wird ein Wehrbeauftragter des Bundestages berufen. Das Nähere regelt ein Bundesgesetz.