Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
§ 34 Pflichten des Eigentümers oder Ausrüsters in der Binnenschifffahrt
Der Eigentümer oder, sofern ein Ausrüsterverhältnis besteht, der Ausrüster in der Binnenschifffahrt hat dafür zu sorgen, dass
- 1.
- die Vorschriften des Teils 7 ADN über die Klassifikation von Tankschiffen, Gebrauchsanleitungen, Hinweistafeln und Ausrüstungen eingehalten werden;
- 2.
- die Vorschriften des Kapitels 8.1 ADN eingehalten werden;
- 3.
- ein Sachkundiger gemäß den Unterabschnitten 8.2.1.2, 8.2.1.5 und 8.2.1.7 ADN an Bord ist;
- 4.
- die Vorschriften des Kapitels 8.3 ADN hinsichtlich der Hinweistafeln eingehalten werden und
- 5.
- die Vorschriften des Teils 9 ADN eingehalten werden.
