Kurz-Umfrage zur Verständlichkeit von Gesetzen
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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Kriminaldienst des Bundes (GKrimDVDV)
§ 7
Urlaub
Die Hochschule bestimmt die Zeiten des Erholungsurlaubs.
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