Verordnung über die Vorbereitungsdienste für den gehobenen Kriminaldienst des Bundes (GKrimDVDV) § 103Module mit Modulprüfungen
In jedem der Module 1 bis 3 und 5 bis 8 hat die Teilnehmerin oder der Teilnehmer der Qualifizierungsmaßnahme „Ausbildungsverkürzung“ eine Modulprüfung abzulegen.