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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Verordnung über die Vorbereitungsdienste für den gehobenen Kriminaldienst des Bundes (GKrimDVDV)
§ 111 Zulassung zur mündlichen Abschlussprüfung

Zur mündlichen Abschlussprüfung wird nur zugelassen, wer alle Modulprüfungen und die Prüfung im Polizeitraining bestanden hat.