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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Verordnung über die Vorbereitungsdienste für den gehobenen Kriminaldienst des Bundes (GKrimDVDV)
§ 39 Wiederholung der Thesis

(1) Wer die Thesis nicht bestanden hat, kann sie einmal wiederholen.
(2) Für die Wiederholung legt das Prüfungsamt beim Bundeskriminalamt ein neues Thema fest und gibt es der oder dem Studierenden bekannt.
(3) Während der Bearbeitungszeit wird die oder der Studierende einer Organisationseinheit des Bundeskriminalamts zugewiesen.
(4) Für die Person, die die Thesis auch bei der Wiederholung nicht bestanden hat, ist das Studium beendet.