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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Verordnung über die Vorbereitungsdienste für den gehobenen Kriminaldienst des Bundes (GKrimDVDV)
§ 40
Zulassung zur Verteidigung
Zur Verteidigung der Thesis wird zugelassen, wer
1.
die Thesis bestanden hat und
2.
alle Modulprüfungen bestanden hat.
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