(1) Für die Teilnahme am Vorbereitungsdienst, der als Qualifizierungsmaßnahme „Cyberkriminalistik“ durchgeführt wird, kann zugelassen werden, wer
- 1.
die Einstellungsvoraussetzungen nach dem Bundesbeamtengesetz und der Kriminallaufbahnverordnung erfüllt,
- 2.
den besonderen gesundheitlichen Anforderungen gerecht wird, die an Beamtinnen und Beamte im Polizeivollzugsdienst gestellt werden, und
- 3.
erfolgreich am Auswahlverfahren teilgenommen hat.