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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Verordnung über die Vorbereitungsdienste für den gehobenen Kriminaldienst des Bundes (GKrimDVDV)
§ 77
Zulassung zur mündlichen Abschlussprüfung
Zur mündlichen Abschlussprüfung wird zugelassen, wer alle Modulprüfungen und die Prüfung im Polizeitraining bestanden hat.
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