Verordnung über die Vorbereitungsdienste für den gehobenen Kriminaldienst des Bundes (GKrimDVDV) § 86Erfolgreiche Teilnahme an der kriminalpolizeifachlichen Qualifizierung
An der kriminalpolizeifachlichen Qualifizierung für eine Verwendung im Bereich „Cyberkriminalität“ hat erfolgreich teilgenommen, wer die mündliche Abschlussprüfung bestanden hat.