(1) In den Vorbereitungsdienst, der als Qualifizierungsmaßnahme „Ausbildungsverkürzung“ durchgeführt wird, kann eingestellt werden, wer
- 1.
die Einstellungsvoraussetzungen nach dem Bundesbeamtengesetz und der Kriminallaufbahnverordnung erfüllt,
- 2.
den besonderen gesundheitlichen Anforderungen gerecht wird, die an Beamtinnen und Beamte im Polizeivollzugsdienst gestellt werden, und
- 3.
erfolgreich am Auswahlverfahren teilgenommen hat.