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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Gesetz zur Reform der gesetzlichen Krankenversicherung ab dem Jahr 2000 (GKV-Gesundheitsreformgesetz 2000)
§ 4 Psychiatrische Abteilungen an Allgemeinkrankenhäusern

Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bestehenden Ermächtigungen der in § 118 Abs. 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch genannten Einrichtungen bleiben bis zum 31. Dezember 2001 bestehen.