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Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluß Geprüfter Industriemeister - Fachrichtung Glas
zur Gesamtausgabe der Norm im Format:
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Eingangsformel
§ 1 Ziel der Prüfung und Bezeichnung des Abschlusses
§ 2 Zulassungsvoraussetzungen
§ 3 Gliederung und Inhalt der Prüfung
§ 4 Fachrichtungsübergreifender Teil
§ 5 Fachrichtungsspezifischer Teil der Fachrichtung Glas
§ 6 Anrechnung anderer Prüfungsleistungen
§ 7 Bestehen der Prüfung
§ 8 Wiederholung der Prüfung
§ 9 Übergangsvorschrift
§ 10 Inkrafttreten
Schlußformel
Anlage
Anhang EV Auszug aus EinigVtr Anlage I Kapitel XVI Sachgebiet C Abschnitt III
(BGBl. II 1990, 889, 1135)
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