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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Verordnung über die Berufsausbildung zum Glasmacher/zur Glasmacherin (Glasmacher-Ausbildungsverordnung - GlasmAusbV)
§ 1
Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufs
Der Ausbildungsberuf Glasmacher/Glasmacherin wird staatlich anerkannt.
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