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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Verordnung über die Berufsausbildung zum Glasmacher/zur Glasmacherin (Glasmacher-Ausbildungsverordnung - GlasmAusbV)
§ 7 Zwischenprüfung

(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwischenprüfung durchzuführen. Sie soll vor dem Ende des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.
(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage für das erste Ausbildungsjahr und die unter laufender Nummer 9 Buchstaben b, c und d, Nummer 10 Buchstabe c und Nummer 17 Buchstaben b und c für das zweite Ausbildungsjahr aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht entsprechend den Rahmenlehrplänen zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
(3) Zum Nachweis der Fertigkeiten soll der Prüfling in insgesamt höchstens 7 Stunden 8 Arbeitsproben durchführen und 3 Prüfungsstücke anfertigen.
Als Arbeitsproben kommen insbesondere in Betracht:
1.
Anfertigen einer Abfehmprobe,
2.
Vorbereiten einer Glasmacherpfeife,
3.
Anfangen und Überbringen von Glasmasse für Stielglas,
4.
Anfangen und Überbringen von Glasmasse für Bodenglas,
5.
Anfangen, Wulgern und Überbringen von Glasmasse für Henkelglas,
6.
Anfangen, Aufblasen und Vorstreichen von Kölbeln,
7.
Abschlagen eines Kölbels und Überführen zur Kühlung,
8.
Feststellen und Kennzeichnen von Kölbelfehlern.
Als Prüfungsstücke kommen insbesondere in Betracht:
1.
drei gleichmäßige Kölbel für Kelchgläser oder Becher,
2.
drei gleichmäßige Kölbel für Schalen oder Vasen,
3.
drei gleichmäßige Kölbel für Zylinder.
(4) Zum Nachweis der Kenntnisse soll der Prüfling in insgesamt höchstens 180 Minuten Aufgaben aus folgenden Gebieten schriftlich lösen:
1.
Unfallverhütung, Umweltschutz und rationelle Energieverwendung,
2.
Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebs,
3.
Skizzen und Schnitte,
4.
Eigenschaften unterschiedlicher Glassorten,
5.
Schmelze, Läuterung und Heißverarbeitung des Glases,
6.
Entspannen des Glases durch Kühlen,
7.
Glasschmelz- und Nebenöfen,
8.
Arbeitsgeräte und Maschinen zur Glasformung,
9.
Qualitätssicherung.
Die schriftlichen Aufgaben sollen auch praxisbezogene Fälle berücksichtigen.
(5) Die in Absatz 4 genannte Prüfungsdauer kann insbesondere unterschritten werden, soweit die schriftliche Prüfung in programmierter Form durchgeführt wird.