- 1.
welche Beschäftigten wahlberechtigt und wählbar sind,
- 2.
dass die Gleichstellungsbeauftragte und ihre Stellvertreterinnen in getrennten Wahlgängen gewählt werden,
- 3.
dass sich aus den Bewerbungen eindeutig ergeben muss, ob für das Amt der Gleichstellungsbeauftragten oder das Amt einer Stellvertreterin kandidiert wird,
- 4.
dass Einsprüche gegen die Richtigkeit der Wählerinnenliste nur innerhalb von zwei Wochen seit Erlass des Wahlausschreibens schriftlich beim Wahlvorstand eingelegt werden können und zu begründen sind,
- 5.
dass rechtzeitig die Informationen zu den gültigen Bewerbungen schriftlich oder elektronisch bekannt gegeben werden,
- 6.
dass jede Wahlberechtigte in jedem Wahlgang nur eine Stimme hat,
- 7.
dass im Fall einer Behinderung für die Stimmabgabe eine Vertrauensperson hinzugezogen werden kann,
- 8.
dass die Stimmabgabe auf Antrag durch Briefwahl erfolgen kann und die Wahlunterlagen hierfür vollständig und noch vor Ablauf der Frist beim Wahlvorstand eingegangen sein müssen,
- 9.
ob die Dienststelle ausschließlich die Briefwahl oder die elektronische Wahl angeordnet hat und ob die Anordnung auf Dienststellenteile oder nachgeordnete oder zugehörende Dienststellen beschränkt ist.