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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbHG)
§ 57a
Ablehnung der Eintragung
Für die Ablehnung der Eintragung durch das Gericht findet § 9c Abs. 1 entsprechende Anwendung.
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