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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbHG)
§ 76
Heilung von Mängeln durch Gesellschafterbeschluss
Ein Mangel, der die Bestimmungen über den Gegenstand des Unternehmens betrifft, kann durch einstimmigen Beschluß der Gesellschafter geheilt werden.
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