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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen nichttechnischen Dienst des Bundes in der Sozialversicherung (GntDSVVDV)
§ 12 Module

(1) Die Studieninhalte werden in thematisch und zeitlich abgeschlossenen, interdisziplinären Modulen vermittelt. Die Module werden im Rahmen eines Qualitätsmanagements durch den Fachbereich regelmäßig evaluiert.
(2) Die Fachhochschule beschreibt die zu Pflichtmodulen oder Wahlpflichtmodulen zusammengefassten Studieninhalte sowie Näheres zu Studieninhalten und Studienablauf in einem Modulhandbuch.
(3) Für Module, die erfolgreich absolviert worden sind, werden Leistungspunkte nach dem Europäischen System zur Übertragung und Akkumulierung von Studienleistungen (ECTS) vergeben. Ein ECTS-Leistungspunkt entspricht einem Arbeitsaufwand von 25 bis 30 Stunden.
(4) Für das erfolgreich abgeschlossene Studium werden 180 ECTS-Leistungspunkte benötigt.