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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen nichttechnischen Dienst des Bundes in der Sozialversicherung (GntDSVVDV)
§ 18 Prüfungsgrundsätze

(1) Die zu prüfenden Studieninhalte sind durch das Modulhandbuch in der jeweils geltenden Fassung festgelegt.
(2) Eine Prüfung ist bestanden, wenn sie mit mindestens fünf Rangpunkten bewertet worden ist. Die Prüfungen in den Wahlpflichtmodulen werden nur mit „bestanden“ oder „nicht bestanden“ bewertet.
(3) Bei der Bewertung von Prüfungsleistungen ist neben der fachlichen Leistung auch die Gliederung und Klarheit der Leistung zu berücksichtigen. Einzelheiten zu den Anforderungen und dem Umfang der Prüfung sowie die Bewertungskriterien werden in einer Richtlinie des Prüfungsausschusses näher bestimmt.
(4) Gegenstand, wesentlicher Verlauf und Ergebnis einer mündlichen Prüfung werden protokolliert. Das Protokoll ist von den Prüfenden zu unterzeichnen.
(5) Die Prüfungsergebnisse werden durch schriftlichen Bescheid bekannt gegeben.

Fußnote


(+++ § 18: Zur Anwendung vgl. § 31 Abs. 1 u. 2 +++)