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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen nichttechnischen Dienst des Bundes in der Sozialversicherung (GntDSVVDV)
§ 24 Fernbleiben, Rücktritt

(1) Bleiben Studierende ohne Genehmigung durch den Prüfungsausschuss einer Prüfung oder einem Prüfungsteil fern oder treten Studierende ohne Genehmigung durch den Prüfungsausschuss von einer Prüfung oder einem Prüfungsteil zurück, gilt die Prüfung oder der Prüfungsteil als mit null Rangpunkten oder mit „nicht bestanden“ bewertet.
(2) Bei genehmigtem Fernbleiben oder Rücktritt gilt die Prüfung oder der Prüfungsteil als nicht begonnen. Eine Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Bei Erkrankung der oder des Studierenden soll die Genehmigung nur erteilt werden, wenn unverzüglich ein ärztliches Attest vorgelegt wird. Auf Verlangen des Prüfungsausschusses ist ein amtsärztliches Attest oder das Attest einer Ärztin oder eines Arztes vorzulegen, die oder der von der Einstellungsbehörde beauftragt worden ist.
(3) Dauert das genehmigte Fernbleiben nicht länger als die Hälfte der Bearbeitungszeit der Bachelorarbeit oder einer anderen Prüfungsleistung mit mindestens zweitägiger Bearbeitungszeit, so verlängert der Prüfungsausschuss die Bearbeitungszeit auf Antrag der oder des Studierenden entsprechend. Dauert das genehmigte Fernbleiben länger als die Hälfte der Bearbeitungszeit oder treten Studierende mit Genehmigung zurück, gilt die Prüfung als nicht begonnen. Der Prüfungsausschuss bestimmt, zu welchem Zeitpunkt die Prüfung oder die Bachelorarbeit nachgeholt werden. Für die Bachelorarbeit wird ein anderes Thema nach § 20 Absatz 3 bestimmt.

Fußnote


(+++ § 24: Zur Anwendung vgl. § 31 Abs. 1 u. 2 +++)