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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen nichttechnischen Zolldienst des Bundes (GntZollDVDV)
§ 29 Fachstudien

(1) Die Fachstudien bestehen aus fachtheoretischen Lehrveranstaltungen.
(2) Die Lehrveranstaltungen können Präsenzlehrveranstaltungen oder synchrone digitale Lehrveranstaltungen sein. Präsenzlehrveranstaltungen sind der Regelfall. Die Lehrveranstaltungen werden durch asynchrone digitale Lehrformate in Form von angeleitetem Selbststudium ergänzt. Die Teilnahme an den Lehrveranstaltungen ist verpflichtend.
(3) Die Fachstudien liegen in der Verantwortung des Fachbereichs Finanzen. Sie werden von hauptamtlichen Lehrenden oder Lehrbeauftragten des Fachbereichs Finanzen durchgeführt.
(4) Für die Fachstudien werden die Studierenden von den Einstellungsbehörden an den Fachbereich Finanzen abgeordnet.