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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen nichttechnischen Zolldienst des Bundes (GntZollDVDV)
§ 63 Verstöße bei Prüfungen

(1) Verstöße bei Prüfungen können sein:
1.
Täuschung,
2.
Täuschungsversuch,
3.
Mitwirken an einer Täuschung oder einem Täuschungsversuch und
4.
sonstige Ordnungsverstöße.
(2) Bei Verdacht auf einen Verstoß soll die vorläufige Fortsetzung der Prüfung oder der Teilprüfung unter dem Vorbehalt einer abweichenden Entscheidung des Prüfungsamtes gestattet werden. Bei einem erheblichen Verstoß kann die oder der Studierende von der weiteren Teilnahme an der Prüfung oder der Teilprüfung ausgeschlossen werden.
(3) Über das Vorliegen und die Folgen eines Verstoßes entscheidet das Prüfungsamt. Abhängig von der Schwere des Verstoßes kann das Prüfungsamt
1.
die Wiederholung der Prüfung oder der Teilprüfung anordnen,
2.
die Prüfung oder die Teilprüfung mit der Note „ungenügend“, numerischer Notenwert 6,0, bewerten,
3.
die Prüfung für endgültig nicht bestanden und damit das Studium für beendet erklären oder
4.
bei sonstigen Ordnungsverstößen nach Absatz 1 Nummer 4 außerdem die Bewertung der Prüfung oder der Teilprüfung um eine Note herabsetzen.
Die Einleitung disziplinarrechtlicher Maßnahmen bleibt unbenommen.
(4) Wird eine Täuschung erst nach dem Abschluss der Bachelorprüfung bekannt oder kann sie erst dann nachgewiesen werden, kann das Prüfungsamt die Bachelorprüfung innerhalb von fünf Jahren nach Beendigung des Studiums für ungültig erklären und die Einziehung der Bachelorurkunde, des Abschlusszeugnisses und des Diploma Supplements verfügen. Die Bachelorprüfung gilt in diesem Fall als nicht bestanden.