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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Geschäftsordnung des Ausschusses für medizinische Ausstattung in der Seeschifffahrt
§ 5 Sitzungen

(1) Der Vorsitzende lädt den Ausschuss nach Bedarf, mindestens jedoch einmal im Jahr, oder auf Verlangen der Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder des Ausschusses zu den Sitzungen.
(2) Die Ladungsfrist beträgt drei Wochen. In dringenden Fällen kann der Vorsitzende den Ausschuss auch mit einer Frist von einer Woche laden; die Dringlichkeit ist in der Ladung zu begründen.
(3) Der Ladung zur Sitzung ist eine Tagesordnung beizufügen, die der Vorsitzende unter Berücksichtigung von Vorschlägen der Mitglieder festlegt. Die Beratungsunterlagen und die Ladung können auf elektronischem Weg an die Mitglieder versendet werden, soweit ein Mitglied sein Einverständnis dazu erteilt.
(4) Mitglieder, die an einer Sitzungsteilnahme verhindert sind, teilen dies ihrem Stellvertreter und dem Geschäftsführer unverzüglich nach Erkennen des Verhinderungsgrundes vor einer Sitzung mit.
(5) Änderungen oder Ergänzungen der Tagesordnung werden berücksichtigt, wenn sie im Einvernehmen mit dem Vorsitzenden spätestens zwei Wochen vor der Sitzung den Mitgliedern des Ausschusses mit Begründung zugegangen sind. Die Tagesordnung kann auch während der Sitzung geändert oder ergänzt werden, wenn der Ausschuss dies mit der Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschließt.
(6) Die Sitzungen des Ausschusses und seiner Gremien sind nicht öffentlich.
(7) Zur Erfüllung seiner Aufgaben kann der Ausschuss Sachverständige anhören, Gutachten beiziehen oder Untersuchungen durch Dritte vornehmen lassen. Er kann einzelne oder mehrere Mitglieder mit der Erledigung bestimmter Aufgaben betrauen.
(8) Soweit durch Maßnahmen nach Absatz 7 Kosten entstehen, ist die vorherige Zustimmung des Vorsitzes nach Anhörung des Geschäftsführers erforderlich.
(9) Fahrtkosten und Verdienstausfall für die Mitglieder des Ausschusses werden nicht erstattet.