(1) Die in § 1 Abs. 1 Satz 3 sowie § 2 Abs. 2 Satz 2 genannten Karten werden von dem Bundesverwaltungsamt verwahrt.
(2) Ausfertigungen der in Absatz 1 genannten Karten liegen bei der Informationsstelle zur Nuklearen Entsorgung, Bundesamt für Strahlenschutz, Rottlebener Weg 1, 29475 Gorleben, aus und können dort während der Dienststunden eingesehen werden.
