Das nach § 23a des Atomgesetzes zuständige Bundesverwaltungsamt erhebt Kosten (Gebühren und Auslagen) nach § 21 des Atomgesetzes und nach der Kostenverordnung zum Atomgesetz. Die Gebühr für Entscheidungen über Ausnahmen von der Veränderungssperre (§ 9g Abs. 4 des Atomgesetzes) sowie für Entscheidungen über Entschädigungen nach § 2 Abs. 4 beträgt 100 bis 50.000 Euro.
