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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Zweite Verordnung zum Produktsicherheitsgesetz (Verordnung über die Sicherheit von Spielzeug)*) (2. ProdSV)
§ 14 Sicherheitsbewertung

Die Hersteller führen vor dem Inverkehrbringen eines Spielzeugs eine Analyse der chemischen, physikalischen, mechanischen und elektrischen Gefahren sowie der Entflammbarkeits-, Hygiene- und Radioaktivitätsgefahren durch, die von dem Spielzeug ausgehen können, sowie eine Bewertung, in welchem Umfang die Benutzer diesen Gefahren ausgesetzt sein würden.