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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Staatsvertrag zwischen dem Freistaat Sachsen und dem Land Thüringen über die Änderung der gemeinsamen Landesgrenze
Art 6 

(1) Dieser Vertrag bedarf der Ratifikation. Die Ratifikationsurkunden werden unverzüglich ausgetauscht, sobald der Sächsische Landtag und der Thüringer Landtag diesem Vertrag durch Gesetz zugestimmt haben.
(2) Die Ratifikationsurkunden und Urschriften dieses Vertrages werden im Staatsarchiv Dresden und im Thüringischen Hauptstaatsarchiv in Weimar hinterlegt.
(3) Der Staatsvertrag tritt am Tag nach dem Austausch der Ratifikationsurkunden in Kraft.