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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Zweiter Staatsvertrag zwischen dem Freistaat Sachsen und dem Freistaat Thüringen über die Änderung der gemeinsamen Landesgrenze
Art 2 

(1) Das Umgliederungsgebiet wird im Freistaat Sachsen zunächst in den Landkreis Plauen aufgenommen.
(2) Mit dem Wechsel der Landeszugehörigkeit tritt im Umgliederungsgebiet sächsisches Landes- und Kreisrecht in Kraft. Das bisher dort geltende Recht des Freistaats Thüringen und des Landkreises Greiz tritt mit dem Wechsel der Landeszugehörigkeit außer Kraft. Im Umgliederungsgebiet geltendes Ortsrecht bleibt - vorbehaltlich besonderer Regelungen - in Kraft, auch wenn es in Widerspruch zu sächsischem Landes- oder Kreisrecht steht; in diesem Falle ist das Ortsrecht bis zum 31. Juli 1994 anzupassen, zu ersetzen oder aufzuheben. Danach tritt widersprechendes Ortsrecht außer Kraft.
(3) Für Rechte und Rechtsverhältnisse, die vor dem Inkrafttreten dieses Vertrages entstanden sind, gelten die bisherigen Rechtsnormen, soweit in diesem Vertrag nicht im einzelnen besondere Regelungen getroffen werden.
(4) Soweit vor der Gebietsänderung für Rechte und Pflichten von Personen Wohnung oder Aufenthalt Voraussetzung war, gelten Wohnung oder Aufenthalt im Umgliederungsgebiet als Wohnung oder Aufenthalt im Freistaat Sachsen.
(5) Soweit durch die Gebietsänderung eine örtliche Zuständigkeit sächsischer Gerichte begründet wird, werden die Akten an das jeweilige sächsische Gericht abgegeben.
(6) Die verwaltungsmäßige Abwicklung des Wechsels der Straßenbaulasten einschließlich der Fragen der Verkehrssicherungspflicht ist zwischen den beteiligten höheren Straßenbaubehörden zu regeln.
(7) Der Freistaat Thüringen verpflichtet sich, bis zur Neufestlegung der einwohnerbezogenen Anteile der neuen Bundesländer am Fonds "Deutsche Einheit" sowie am Länderanteil des Umsatzsteueraufkommens nach dem Gebietsstand bei Inkrafttreten dieses Vertrages dem Freistaat Sachsen die auf die Einwohner des Umgliederungsgebiets bezogenen Anteile des Freistaats Thüringen zu überweisen.
(8) Die Verbindlichkeiten der Gemeinde Schönbach gegenüber dem Freistaat Thüringen und dem Kreis Greiz bleiben unberührt, sofern sie vor Inkrafttreten dieses Vertrages entstanden sind. Der Freistaat Sachsen erstattet der Gemeinde Schönbach den auf das Umgliederungsgebiet entfallenden Anteil dieser Verbindlichkeiten.
(9) Im übrigen werden die Sächsische Staatsregierung und die Thüringer Landesregierung dafür Sorge tragen, daß die mit dem Übergang des Umgliederungsgebiets zusammenhängenden Fragen möglichst innerhalb von sechs Monaten nach dem Wechsel der Landeszugehörigkeit geregelt werden.