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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Zweiter Staatsvertrag zwischen dem Freistaat Sachsen und dem Freistaat Thüringen über die Änderung der gemeinsamen Landesgrenze
Art 8 

Die Anlage ist Bestandteil des Vertrages. Ausfertigungen der Anlage (Artikel 1 Abs. 3) werden bei dem Landesvermessungsamt Sachsen, bei dem Thüringer Landesverwaltungsamt und bei den Landratsämtern Greiz und Plauen aufbewahrt und können von jedermann eingesehen werden.