Durchführungsbestimmungen zum Erlaß über die Stiftung des Grubenwehr-Ehrenzeichens Eingangsformel
Auf Grund des § 6 des Erlasses über die Stiftung des Grubenwehr-Ehrenzeichens vom 14. Juli 1953 wird für die Einreichung und Behandlung der Vorschläge folgendes bestimmt: