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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Elfte Verordnung zum Produktsicherheitsgesetz 1 (Explosionsschutzprodukteverordnung - 11. ProdSV)
§ 11 Einführer oder Händler als Hersteller

Auf einen Einführer oder einen Händler sind die §§ 5 und 6 entsprechend anzuwenden, wenn er
1.
ein Produkt unter eigenem Namen oder eigener Handelsmarke in den Verkehr bringt oder
2.
ein auf dem Markt befindliches Produkt so verändert, dass die Konformität mit den Anforderungen dieser Verordnung beeinträchtigt werden kann.