Achte Verordnung zum Produktsicherheitsgesetz (Verordnung über die Bereitstellung von persönlichen Schutzausrüstungen auf dem Markt) (8. ProdSV) § 7EG-Qualitätssicherung
Die in Artikel 8 Abs. 4 Buchstabe a der Richtlinie 89/686/EWG genannten komplexen persönlichen Schutzausrüstungen unterliegen der Qualitätssicherung nach Artikel 11 dieser Richtlinie durch eine notifizierte Stelle.