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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den gehobenen technischen Dienst in der Bundeswehrverwaltung – Fachrichtung Wehrtechnik – (GtDBWVAPrV)
§ 2 Arten des Vorbereitungsdienstes

Der Vorbereitungsdienst besteht aus
1.
einer berufspraktischen Studienzeit, wenn die für die Laufbahnaufgaben erforderlichen wissenschaftlichen und methodischen Kenntnisse durch ein mit einem Bachelorgrad abgeschlossenes Hochschulstudium oder durch einen gleichwertigen Abschluss nachgewiesen werden, oder
2.
einem Bachelorstudium mit integrierten berufspraktischen Studienzeiten.