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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen technischen Verwaltungsdienst in der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes (GtDWSVVDV)
§ 19 Prüfungsamt

Für die Organisation und Durchführung der schriftlichen und mündlichen Abschlussprüfungen richtet die oberste Dienstbehörde ein Prüfungsamt ein. Sie kann diese Aufgaben auch ganz oder teilweise auf andere Behörden übertragen.