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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen technischen Verwaltungsdienst in der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes (GtDWSVVDV)
§ 4 Erholungsurlaub

Erholungsurlaub wird gewährt
1.
in der berufspraktischen Ausbildung nur während der Praktika und
2.
im Studium in der Regel nur während der berufspraktischen Studienzeiten.