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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Gerichtsverfassungsgesetz (GVG)
§ 110
An Seeplätzen können
ehrenamtliche Richter
auch aus dem Kreis der Schiffahrtskundigen ernannt werden.
Fußnote
§§ 110, 112 u. 113 Abs. 1 Kursivdruck: Jetzt "Handelsrichter", vgl. § 45a Deutsches Richtergesetz 301-1
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